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Erhebung

Kundenkonto für Importeure sowie für die Meldung von Exporten/Mehrweg von Getränkeverpackungen aus Glas

Rückerstattungsgesuche für Exporte vom 1. Jan. bis 30. Juni

Rückerstattungsgesuche bis zum 31. Juli werden direkt von der VEG-Rechnung für das erste Halbjahr abgezogen (August-Rechnung). Rückerstattungsgesuche, die nach diesem Termin eingereicht werden, können erst mit der Rechnung für das zweite Semester berücksichtigt werden.

Für Exporte vom 1. Juli bis 31. Dezember

Exportmeldungen bis zum 31. Jan. werden direkt von der VEG-Rechnung für das zweite Halbjahr abgezogen (Februar-Rechnung). Rückerstattungsgesuche für das Vorjahr, welche im Februar oder März eingereicht werden, können erst mit der Rechnung für das 2. Semester berücksichtigt werden (August-Rechnung).

Eingaben nach März für das Vorjahr dürfen gemäss der Verordnung über Getränkeverpackungen nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Erhebung der VEG

Bis zu einer Milliarde Glasflaschen werden jährlich in die Schweiz importiert und rund 300 Millionen Gebinde im Inland produziert. Je nach Grösse der Flasche fallen dabei unterschiedliche Gebühren an. Insgesamt kommen dabei jährlich gut 30 Mio. Franken zusammen. Sind die Glasverpackungen nicht für Getränke bestimmt, sondern für Öl, Essig, andere Lebensmittel oder Kosmetika, muss keine VEG bezahlt werden.

Auf jede in der Schweiz in Umlauf gesetzte Flasche ab einem Volumen von 0,09 Litern wird die VEG erhoben (Tarife). Bei Flaschen, die im Inland hergestellt werden, wird die Gebühr vom Produzenten bezahlt. Importierte Gebinde werden gebührenpflichtig, wenn sie die Grenze passieren. Der Importeur muss die VEG begleichen. Der Import von bis zu 1000 Flaschen pro Halbjahr ist gebührenfrei.

Datenerhebung am Zoll

Beim Import von gefüllten oder leeren Flaschen werden im Rahmen der üblichen Zolldeklaration Anzahl, Grösse und VEG-Tarif erhoben. Die Eidgenössische Oberzolldirektion liefert diese VEG-Daten wöchentlich an VetroSwiss. Hier werden die Daten gesammelt und die VEG den Importeuren halbjährlich in Rechnung gestellt. Für Importe von Januar bis Juni folgt die Rechnung im August, für solche von Juli bis Dezember im Februar des darauffolgenden Jahres.

Rückerstattung für Exporte und Lebensmittelverpackungen

Die VEG kann zurückgefordert werden, wenn Getränkeverpackungen aus Glas exportiert werden oder wenn die Glasverpackungen nicht für Getränke, sondern für Lebensmittel wie Öl oder Sirup verwendet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Gebühr bereits einmal bezahlt wurde. Die Händler und Produzenten können hierfür halbjährlich ein Gesuch an VetroSwiss stellen. Alle Gesuche um Rückerstattung der VEG werden durch VetroSwiss geprüft. Trifft das Gesuch um Rückerstattung bis Ende Juli bzw. Ende Januar bei VetroSwiss ein, wird der Betrag direkt von der VEG-Rechnung abgezogen.