Die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) und im Besonderen die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (VEG) zielen darauf ab, die anfallenden Kosten der Altglasentsorgung respektive der Wiederverwertung verursachergerecht zu verteilen.
Mit der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas soll den Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes Rechnung getragen werden:
- Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.
- Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.
- Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.
Die Verordnung über Getränkeverpackungen stützt sich auf die Artikel 30a Buchstabe b, 30b Absatz 2, 32a bis 39 Absatz 1 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983.
Die genauen Bestimmungen über die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas können ab Abschnitt 4 der Verordnung über Getränkeverpackungen entnommen werden.