Kundenkonto für Importeure sowie für die Meldung von Exporten/Mehrweg von Getränkeverpackungen aus Glas
Rückerstattungsgesuche für Exporte vom 1. Jan. bis 30. Juni
Rückerstattungsgesuche bis zum 31. Juli werden direkt von der VEG-Rechnung für das erste Halbjahr abgezogen (August-Rechnung). Rückerstattungsgesuche, die nach diesem Termin eingereicht werden, können erst mit der Rechnung für das zweite Semester berücksichtigt werden.
Für Exporte vom 1. Juli bis 31. Dezember
Exportmeldungen bis zum 31. Jan. werden direkt von der VEG-Rechnung für das zweite Halbjahr abgezogen (Februar-Rechnung). Rückerstattungsgesuche für das Vorjahr, welche im Februar oder März eingereicht werden, können erst mit der Rechnung für das 2. Semester berücksichtigt werden (August-Rechnung).
Eingaben nach März für das Vorjahr dürfen gemäss der Verordnung über Getränkeverpackungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Erhebung der VEG
Bis zu einer Milliarde Glasflaschen werden jährlich in die Schweiz importiert und rund 300 Millionen Gebinde im Inland produziert. Je nach Grösse der Flasche fallen dabei unterschiedliche Gebühren an. Insgesamt kommen dabei jährlich gut 30 Mio. Franken zusammen. Sind die Glasverpackungen nicht für Getränke bestimmt, sondern für Öl, Essig, andere Lebensmittel oder Kosmetika, muss keine VEG bezahlt werden.
Auf jede in der Schweiz in Umlauf gesetzte Flasche ab einem Volumen von 0,09 Litern wird die VEG erhoben (Tarife). Bei Flaschen, die im Inland hergestellt werden, wird die Gebühr vom Produzenten bezahlt. Importierte Gebinde werden gebührenpflichtig, wenn sie die Grenze passieren. Der Importeur muss die VEG begleichen. Der Import von bis zu 1000 Flaschen pro Halbjahr ist gebührenfrei.